Der Güterstand

Mit dem Begriff "Güterstand" werden die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zueinander beschrieben. Entgegen landläufiger Annahme wird in der Ehe aber kein gemeinsames Vermögen aufgebaut.

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Zugewinngemeinschaft versus Gütertrennung

Zum Vermögen zählen alle geldwerten Positionen mit Ausnahme des Hausrates und Rentenversicherungsansprüchen. Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über den Güterstand, so begründen sie mit der Heirat automatisch eine "Zugewinngemeinschaft". Alternativ dazu nennt das Gesetz den Güterstand der Gütertrennung. Dieser kann nicht durch die Eheschließung selbst begründet werden, sondern ist eine Folge des vertraglichen Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Verträge über den Güterstand müssen unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe geschlossen werden, notariell beurkundet werden.

Der Zugewinnausgleich

Während der Dauer der Ehe ist es für die Eheleute nahezu unerheblich, in welchem Güterstand sie leben. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem der Gütertrennung liegt in den Rechtsfolgen, die aus seiner Beendigung - also durch Scheidung der Ehe oder durch den Tod eines der Ehegatten resultieren. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt, gibt es bei Scheidung der Ehe einen Anspruch auf den so genannten Zugewinnausgleich. Ist Gütertrennung vereinbart, entfällt dieser Ausgleichsanspruch. Wissenswert ist folgendes:

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