- In diesem Artikel:
Vereinbarungen zum Güterstand
Das bekannteste Gegenstück zur Zugewinngemeinschaft ist die Gütertrennung. Schließen die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus, so tritt "automatisch" Gütertrennung ein. Dies führt dazu, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung mit seinen Unwägbarkeiten entfällt. Kehrseite dieser Klarheit ist die häufig mit dem Ausschluss des Ausgleichs verbundene Unbilligkeit in all den Fällen, in denen nur einer der Ehegatten in der Lage war, Vermögen zu bilden. Der andere geht dann bei einer Scheidung leer aus.
Ausgleich für Kindererziehung
Besonders unerwünscht ist diese Folge, wenn einer der Eheleute die Kinder betreut hat und in Ermangelung von Erwerbseinkünften keine Rücklagen bilden konnte. Hier sollte man durch die Vereinbarung von Kompensationszahlungen als Ausgleich für den Verzicht auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs eine Ausgewogenheit herbeiführen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen kann zum Beispiel von der Anzahl der Ehejahre bis zur Trennung/Scheidung abhängig gemacht werden.
Ebenso denkbar ist es, sogleich nach Vertragsschluss die Übertragung von Vermögen auf den Verzichtenden zu vereinbaren, damit dieser dann selbst über die weitere Vermögensbildung entscheiden kann. Sicherheitshalber sollte man in diesen Fällen daran denken, eine Rückfallklausel vorzusehen, wenn die Ehe einen bestimmte Dauer unterschreitet. Allen genannten vertraglichen Regelungen gemeinsam ist jedenfalls, dass im Scheidungsfall die "Rechnerei" und damit verbundener Streit unterbleibt.













