Urteil zum Umgangsrecht

Am 21.12. 2001 hat das OLG (Oberlandesgerichts) Karlsruhe eine richtungsweisende Entscheidung zum Umgangsrecht gefällt.

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Der Fall

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden 11 und 9 Jahre alten Kinder hervorgegangen. Sie leben zusammen mit ihrer Mutter in der ehemaligen Ehewohnung. Das mit der Sache befasste Familiengericht hat innerhalb eines sehr streitig geführten Verfahrens feste Zeiten für den Umgang des Vaters festgelegt. So sollte er die Kinder für einen Pfingsturlaub für die Dauer von 7 Tagen zu sich holen können, um mit ihnen zu verreisen. Der Mutter war aufgegeben worden, die Kinder zum festgelegten Zeitpunkt bereit zu halten und zu übergeben.

Der Vater erschien pünktlich, konnte die Kinder jedoch nicht mitnehmen, da sie ihm mitteilten, sie wollten lieber mit ihrer Mutter als mit ihm verreisen. Im weiteren Verlauf hat der Vater gegenüber der Mutter Schadensersatzansprüche u.a. wegen der vergeblich aufgewandten Reise- und Hotelkosten geltend gemacht.

Schutz des Umgangsrechts

Das Amtsgericht hat die diesbezügliche Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich der Vater mit einem Rechtsmittel zum OLG Karlsruhe. Das OLG hat der Klage stattgegeben und folgendes dazu ausgeführt:

Zunächst hat es festgestellt, dass die Familiengerichte zur Entscheidung über derartige Fälle berufen sind. Dies stellt sicher, dass der allgemeine Anspruch auf Schadensersatz im Lichte der besonderen familienrechtlichen Vorschriften von Richtern gewürdigt wird, die auf diesem Gebiet Erfahrung haben.

Zudem hat das Gericht hervorgehoben, dass das Umgangsrecht einen ebensolchen verfassungsmäßig garantierten Schutz genieße wie das Sorgerecht selbst und es sich also nicht um ein "Recht 2. Klasse" handele, dessen Verletzung keine Folgen nach sich ziehe.

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