BGH stärkt Rechte von Unverheirateten

Die wilde Ehe wird gezähmt: Der Bundesgerichtshof erleichtert es Paaren ohne Trauschein, nach der Trennung Ausgleichsansprüche zu stellen. In Zeiten hoher Scheidungsquoten wertet der BGH die ehelose Partnerschaft immer weiter auf.

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"Wilde Ehe" heißt es, wenn ein Paar zusammenlebt, ohne dass ein Standesbeamter ein Papier unterschrieben oder ein Pfarrer seinen Segen gegeben hat. Wild, das klingt ein bisschen nach frei und gesetzlos. Aber die wilde Ehe wird gezähmt: Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil gesprochen über die Rechte unverheirateter Partner. Sie sollen, wenn sie sich trennen, künftig leichter Vermögenswerte zurückfordern können.

Wer mit seinem Partner ohne Trauschein zusammenlebt, setzt in der Regel auch keinen Vertrag auf, wenn das Paar zusammen etwas kauft. Ein Schriftstück in doppelter Ausführung für die gemeinsam angeschaffte Einbauküche - wer pflegt schon eine solche Beziehungs-Bürokratie? Einem Mann aus Thüringen wurde allerdings zum Verhängnis, dass er auf eine solche Regelung verzichtet hatte - er musste sich bis zum BGH klagen.

Lebenspartnerschaft ist kein rechtsfreier Raum

Er hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut - alles auf den Namen der Frau. Vier Jahre später setzte sie ihn auf die Straße. Die Klage des Thüringers, der einen Ausgleich für seinen Anteil an dem Haus wollte, wurde von zwei Gerichten abgewiesen. Denn bisher war die Rechtsprechung der Meinung: Wer auf die Ehe verzichtet, wie es aktuell 2,4 Millionen Paare in Deutschland tun, will kein rechtliches Korsett für seine Beziehung - und deshalb auch keine Gegenleistungen oder Entschädigungen für Dinge, die er für das Zusammenleben kauft oder tut. Erst seit dem neuesten Urteil des BGH ist das anders.

"Der Bundesgerichtshof macht klar, dass auch eine nichteheliche Gemeinschaft kein rechtsfreier Raum ist", sagt Rechtsanwalt Thilo Wagner. Die Richter schreiben das so: Wer einen wesentlichen Beitrag leistet, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, hat Ausgleichsansprüche.

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  • Text: Swantje Wallbraun
    Foto: Fotolia.com
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