BGH stärkt Rechte von Unverheirateten
Konkret heißt das, die gemeinsam gekaufte Sache muss wertvoll sein. Bei einem Fernseher greift die neue Rechtsprechung nicht, aber es muss auch nicht gleich eine Immobilie sein. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Wagner könnten die neuen Ausgleichsansprüche durchaus auch für ein gemeinsames Aktiendepot oder das Familienauto gelten. Er hält auch für möglich, dass Ex-Partner aus bereits beendeten Beziehungen nach dem neuen Urteil nun Nachforderungen stellen.
Schon wieder gesteht der Bundesgerichtshof Unverheirateten damit mehr Rechte zu. Erst 2006 hatte er neue Leitsätze entwickelt, um das Recht lediger Mütter auf Unterhalt an die Rechte geschiedener Mütter anzugleichen. Deutlich schreiben die Richter das auch in ihrem aktuellen Urteil: "Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen." Wenn das Ja vor dem Standesbeamten also eigentlich nur "wahrscheinlich" heißt, dann ist sie auch juristisch nicht mehr als etwas ganz anderes zu beurteilen als eine Lebenspartnerschaft. Die Scheidungsquote, das Verhältnis zwischen geschlossenen und geschiedenen Ehen, lag im Jahr 2006 bei mehr als 50 Prozent - auf etwa 300.000 Hochzeiten kamen mehr als 200.000 Scheidungen.
Sicherheit mit Partnerschaftsvertrag
Trotzdem weist Rechtsanwalt Thilo Wagner darauf hin, dass auch mit den jüngsten Urteilen eine ehelose Beziehung immer noch ein loses Bündnis bleibt - und empfiehlt unverheirateten Paaren, einen Partnerschaftsvertrag zu schließen. Darin kann etwa festgelegt werden, welche Sachen den Partnern gemeinsam gehören sollen, es können Kontovollmachten erteilt oder Rechte etwa auf Einsicht in Krankenakten gewährt werden. Dass die Gerichte die wilde Ehe der echten immer mehr angleichen, hält Wagner für gar nicht so erstrebenswert: "Das käme praktisch einer Zwangsverheiratung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung gleich." (Az. XII ZR 179/05)
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