Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, ist das Recht jedes Elternteils, Kontakt mit den eigenen Kindern pflegen zu dürfen. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder ob einer die elterliche Sorge allein erfüllt.

Der andere Elternteil ist verpflichtet, den Kontakt zu ermöglichen. In der Regel wird schon im Scheidungsverfahren festgelegt, wer das Kind wann sehen darf. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ist dazu angehalten, diese Tage nicht mit anderen Terminen für das Kind zu verplanen. Wer das Umgangsrecht ausüben und das Kind zu sich einladen will, holt es in der Regel an der Tür der Wohnung ab, wo das Kind lebt. Falls er in einer anderen Stadt wohnt, kann es demjenigen, bei dem das Kind wohnt, aber zumutbar sein, es zum Bahnhof oder auch zum Flughafen zu fahren, damit der Ex-Partner es dort in Empfang nehmen und auf der Reise in seine Stadt begleiten kann. Die Kosten für die Fahrt in die andere Stadt muss derjenige, der sein Umgangsrecht ausübt, selbst tragen.

Das Umgangsrecht ist auch ein Recht des Kindes: Es kann verlangen, den anderen Elternteil zu sehen, auch wenn dieser an einem Kontakt kein Interesse hat. Ist er dem Kind gegenüber jedoch so abweisend, dass die Begegnungen eine große Belastung für das Kind werden, sehen die Gerichte davon ab, eine Besuchspflicht auszusprechen.

  • Artikel vom 27.01.2009
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