-
Muss der Verkäufer ein Kleidungsstück, das nicht mehr gefällt, zurücknehmen?
Foto: Eisenhans/Fotolia.com
Nein, denn in dem Augenblick des Vertragsschlusses (Bezahlung an der Kasse und Aushändigung der Ware) ist ein für beide Seiten bindender Vertrag zustande gekommen. Der Händler muss die Ware liefern, der Kunde muss den Kaufpreis bezahlen. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es für den Kunden dann nicht mehr. Ein Recht auf Umtausch für unbeschädigte Ware gibt es in Deutschland ebenfalls nicht. Lediglich aus Kulanz-Gründen nehmen Verkäufer Ware zurück - innerhalb eines Zeitraums, den sie selbst bestimmen können. Kunden können allerdings vor Vertragsschluss(!) ein Rückgaberecht vereinbaren und damit von der gesetzlichen Grundregel abweichen. Dies sollte möglichst schriftlich festgehalten werden, beispielsweise auf dem Kassenbon. -
Kann reduzierte Ware umgetauscht werden?Mit reduzierter Ware verhält es sich genauso wie mit unreduzierter Ware: Aus Kulanz-Gründen nehmen einige Händler reduzierte Ware zurück, sie müssen es aber nicht. Der Hinweis "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen" ist allerdings rechtens.
-
Was gibt es bei der Reklamation fehlerhafter oder beschädigter Kleidung zu beachten?Bei mangelhafter Kleidung haben Kunden einen sogenannten "Nacherfüllungsanspruch". Das heißt, der Verkäufer muss das Kleidungsstück reparieren oder ein neues liefern - das gilt auch für reduzierte Ware. Der Anspruch gilt ab dem Kauf zwei Jahre lang. Daran kann der Händler nichts ändern. Nur bei gebrauchter Ware darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden.
-
Muss Kleidung ungetragen zurückgegeben werden?Wer ganz sicher gehen will, klärt dies vor dem Kauf ab. Erfahrungsgemäß nehmen die meisten Hersteller Kleidung nur ungetragen und mit Original-Etikett versehen zurück.
-
Darf der Verkäufer statt Barauszahlung einen Gutschein ausstellen?Einige Verkäufer nehmen Artikel nur gegen einen Gutschein zurück. Das ist aufgrund der strengen Rechtslage ebenfalls eine Kulanz-Leistung und somit ein Entgegenkommen.
-
Muss bei einem Umtausch/Reklamation immer der Kassenbon vorliegen?Grundsätzlich muss der Kunde beweisen können, wo und wann die Ware gekauft wurde. Wenn mit EC- oder Kreditkarte bezahlt wurde, reicht auch die Kartenabrechung bzw. der Kontoauszug – oder generell ein Zeuge, der bei dem Kauf dabei gewesen ist.
-
Gelten für Online-Shops dieselben Regeln wie im Laden?Ja – zusätzlich hat der Kunde zwei Wochen ab dem Kaufdatum ein Widerrufsrecht. Wenn das Kleidungsstück nicht gefällt, wird es einfach zurückgeschickt. Spätestens 30 Tage nach der Rücknahme muss der Verkäufer den Kaufpreis und die Kosten für die Rücksendung erstatten. Übrigens muss der Verkäufer in den meisten Fällen auch die Kosten der Hinsendung tragen – einzig wenn der Warenwert 40 Euro übersteigt oder auf Rechnung verschickt wurde, muss der Käufer die Kosten übernehmen.
Die Warteschlange vor der Umkleide war zu lang und außerdem war das Kleid so ein Schnäppchen, das musste einfach mitgenommen werden. Wird schon passen. Und wenn doch nicht? Oder der Reißverschluss kaputt ist? Oder das auffällige Muster leider überhaupt nicht schmeichelt? Oftmals steht diesen ungeliebten Kleidungsstücken ein trostloses Dasein als Kleiderschrank-Leiche bevor. Dabei ist die Reklamation und der Umtausch von Kleidung einfacher als gedacht. Beim Umtausch kommt das Gesetz dem Kunden entgegen - auch ohne Kassenbon und Originalverpackung.

















