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Corona aktuell Was bedeutet die Corona-Notbremse vom Bund?

Corona aktuell: Frau mit Maske
© Olga Semenova / Shutterstock
Eine bundesweite Corona-Notbremse wurde beschlossen. Welche Regeln sollen nun Deutschland gelten? Wir geben den Überblick. 

Vereinzelte Bundesländer haben sich aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits wieder in einen Lockdown begeben – sie haben die sogenannte Notbremse gezogen, die in einem der Bund-Länder-Treffen ab einem Inzidenzwert über 100 festgesetzt wurde. 

Doch da die Notbremse aktuell in allen Bundesländern anders ausgelegt wird und nicht jeder Kreis sich daran hält, soll nun der Bund einschreiten. Wie bereits vor zwei Wochen von Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigt, wurde jetzt eine bundesweite Corona-Notbremse auf den Weg gebracht.

Dabei geht es um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die dem Bund mehr Handlungsspielraum einbringen soll. Ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern in einem Kreis sollen verbindliche Maßnahmen in Kraft treten, die vom Bund bestimmt werden – die sogenannte "Bundnotbremse",

Wie soll die bundesweite Corona-Notbremse aussehen?

Die Tagesschau und der BR haben bereits gestern einige Regeln aus einer "Formulierungshilfe" für den Gesetzesentwurf veröffentlicht. Diese sollen heute beschlossen worden sein.

So sollen bundesweit folgende Corona-Regeln verbindlich in den Kreisen und kreisfreien Städten in Kraft treten, in denen die Inzidenz auf oder über 100 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner steigt. Die Notbremse soll am übernächsten Tag gelten, nachdem drei hintereinander folgende Tage die Inzidenz-Grenze überschritten wurde.

Nächtliche Ausgangssperren

Es soll eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens gelten. Menschen sollen das Haus in dieser Zeit nur noch aus "begründeten Fällen" verlassen dürfen – dazu zählen zum Beispiel Notfälle oder auch das Ausführen von Hunden oder Arbeitswege.

Kontaktbeschränkungen

Ein Haushalt soll sich nur noch mit einer weiteren Einzelperson treffen dürfen. Auch dabei darf es sich jedoch um insgesamt höchstens fünf Personen handeln, die zusammen kommen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt.

Einzelhandel

Der Einzelhandel muss schließen, in der Zeit der Notbremse sollen nur noch Geschäfte für den täglichen Bedarf geöffnet haben dürfen. Laut Tagesschau gilt diese Ausnahme für folgende Bereiche: 

  • Getränkemärkte,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Tankstellen,
  • Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Buchhandlungen,
  • Blumenfachgeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte und
  • Gartenmärkte bleiben geöffnet.

Auch Dienstleistungen, die einen "medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgischen" Zweck erfüllen, sollen offen bleiben dürfen.

Schulbetrieb

Der Unterricht soll weiterhin stattfinden dürfen, allerdings laut Tagesschau nur dann, wenn sich alle Schüler*innen zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen. Ab einer Inzidenz von 200 sollen die Schulen wieder geschlossen werden und gegebenenfalls in eine Notbetreuung übergehen.

Dazu beschloss das Bundeskabinett jetzt, die bezahlten Kinderkranktage von 20 auf 30 Tage pro Elternteil zu erhöhen.

Home Office

Die Regeln am Arbeitsplatz sollen auch unter der Notbremse nicht weiter verändert werden. So gilt nach wie vor, dass Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen sollen, sofern keine "zwingend betriebsbedingten Gründe" dagegen sprechen, so die Tagesschau. Über eine Testpflicht am Arbeitsplatz wird jedoch weiterhin gestritten, auch eine Homeoffice-Pflicht soll weiterhin nicht vorgesehen sein.

Urlaub & Freizeit

Hotels und Ferienangebote bleiben dicht – in der Zeit der Notbremse sollen "Übernachtungsangebote" verboten sein. Freizeiteinrichtungen sollen schließen, genauso Schwimmbäder und Kulturstätten wie Museen. Individualsport soll nur noch allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich sein.

Und wie lange gelten die Regeln der Notbremse? Das Ende der verschärften Maßnahmen ist genauso an die Inzidenz geknüpft wie deren Beginn. Wenn die Inzidenz an drei folgenden Tagen wieder unter 100 beträgt, dürfen die Maßnahmen wieder gelockert werden. Auch sollen dann wieder die Länder in der Handlungsmacht stehen.

Verwendete Quellen: BR, Tagesschau, Das Erste, Robert-Koch-Institut

mjd

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