Anzeige
Anzeige

Schwanger in der Probezeit: Ist eine Kündigung möglich?

Schwanger in der Probezeit: Schwangere am Arbeitsplatz
© G-Stock Studio / Shutterstock
Gerade einen neuen Job angefangen und dann das Ergebnis: schwanger! Doch Angst um deinen Job brauchst du nun nicht haben! Wir erklären, welche rechtlichen Grundlagen hier greifen.

Schwangerschaft in der Probezeit: rechtliche Grundlagen

  • Die Probezeit dauert in der Regel 3 bis 6 Monate. Während dieser Zeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen kündigen. Es handelt sich also in diesem Zeitraum um eine verkürzte Kündigungsfrist. Ist keine Probezeit vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
  • Nach einer Beschäftigungszeit von einem halben Jahr (unabhängig von der Probezeit) genießt der Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz, wodurch Arbeitnehmer vor grundlosen, einseitigen Kündigungen des Beschäftigungsverhältnisses geschützt sind.  
  • Im Falle einer Schwangerschaft greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG): Dieses besagt, dass Frauen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt unter Kündigungsschutz stehen. Dieses Gesetz greift auch während der Probezeit. Das heißt, schwangeren Frauen darf in der Probezeit nicht gekündigt werden! Die Schwangerschaft verkürzt demnach die Probezeit. Das Mutterschutzgesetz greift für alle Arbeitnehmerinnen, das heißt, es schließt Auszubildende und auch geringfügig Beschäftigte mit ein.
  • Grundsätzlich muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht verpflichtend sofort mitgeteilt werden. Generell sollte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber aber über die Schwangerschaft unverzüglich informieren, damit die Schwangere vom Mutterschutz profitieret und der Arbeitgeber entsprechend planen kann. Ausnahmen bei der Mitteilungspflicht bestehen, wenn die Arbeitnehmerin beispielsweise eine Schlüsselposition im Unternehmen besetzt und sich somit bestimmte Treuepflichten ergeben. 
  • Die Kündigung einer Schwangeren ist unwirksam – auch wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft haben sollte. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber noch innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis der Schwangerschaft setzen, wodurch die Kündigung zurückgezogen werden muss. Auch nach den zwei Wochen muss die Kündigung zurückgezogen werden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine Schwangerschaft vorlag, die Arbeitnehmerin aber selber noch nicht davon wusste. In dem Fall muss der Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
  • Sehr selten kommt es nur zu Ausnahmen. Ausnahmeregelungen treten nur dann in Kraft, wenn das Unternehmen insolvent ist beziehungsweise eine außerordentliche Kündigung mit Bezug auf ein Fehlverhalten ausgesprochen wurde. Aber selbst dann müssen diese Kündigungen vom Gewerbeaufsichtsamt bewilligt werden und die Beschäftigte hat immer noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Ausnahme: Befristete Arbeitsverhältnisse

  • Der Kündigungsschutz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mitteilt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Das Arbeitsverhältnis kann also trotz Schwangerschaft bei befristeten Verträgen zum Vertragsende auslaufen
  • Wenn eine Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten wird, muss die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informieren. Möchte sich der Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft erkundigen, ist das gesetzwidrig!
Baby

Mutterschutzgesetz: Was du noch wissen musst

  • Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und frisch gebackene Mütter während der Schwangerschaft und vier Monate danach vor einer Kündigung und legt außerdem fest, dass die Arbeitnehmerin sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt nicht beschäftigt werden darf. Handelt es sich um eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt erhöht sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Entbindung. Während dieses Beschäftigungsverbotes besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht. Der Kündigungsschutz greift auch bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. 
  • Das Mutterschutzgesetz regelt zudem etliche Arbeitsschutzmaßnahmen, die für Schwangere gelten, sodass keinerlei Gefahr für Mutter oder Kind vorliegen können. Daher treten besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Beispiel bei Krankenschwestern, Pflegekräften etc.

Du interessierst dich für weitere Themen rund um die Schwangerschaft? Hier erfährst du alles über Schwangerschaftsübelkeit und Wassereinlagerungen während der Schwangerschaft. Schöne Ideen, um deine Schwangerschaft verkünden zu können, findest du hier!

Mehr zum Thema

VG-Wort Pixel